Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 17 Inhalt und Form der Nachweise
Stand: 09.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/17#abs-1 (1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/17#abs-2 (2) Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/17#abs-3 (3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.